AGB DES REISEVERANSTALTERS
EHRLICH REISEN & Event GmbH
Allgemeine Reisebedingungen des Reiseveranstalters (RVA) Ehrlich Reisen & Event GmbH
1. Buchung, Reisevertrag
Der Kunde trägt mit seiner Anmeldung auf dem vorgesehenen Buchungsformular oder in sonst geeigneter Form, vorzugsweise schriftlich oder elektronisch, dem RVA den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der vom Reiseveranstalter beschriebenen Leistungsinhalte und Leistungspreise an.
Vertragsbestandteil werden nur solche Leistungen, die in der Reisebeschreibung und der Leistungsbeschreibung des RVA ausdrücklich beinhaltet sind, und zwar zu den dort angegebenen Preisen.
Der Kunde ist an seinen Antrag 14 Tage nach Zugang beim RVA gebunden. Nimmt der RVA innerhalb von 14 Tagen das Angebot durch Übersendung der Reisebestätigung oder in sonst geeigneter Form an, so kommt der Reisevertrag zustande.
Weicht die Reisebestätigung des RVA von dem Angebot des Kunden ab, so kommt kein Vertrag zustande. Eine solche Reisebestätigung des RVA gilt als neues Angebot, welches der RVA dem Kunden anträgt. Der Kunde kann dieses Angebot dann entweder ausdrücklich oder konkludent, spätestens durch Zahlung auf den Reisepreis, annehmen.
2. Haftung des Reiseanmelders
Der Reiseanmelder haftet gegenüber dem RVA für alle Verpflichtungen aus dem Reisevertrag, auch für von ihm angemeldete Reiseteilnehmer, wenn und soweit er eine diesbezügliche, ausdrückliche und gesonderte Erklärung unterzeichnet hat. Dies gilt auch entsprechend bei Gruppenreisen.
Ausreichend für das Zustandekommen des Reisevertrages, auch eines Vertrages mit jeder Einzelperson der angemeldeten Reiseteilnehmer, ist, dass die Annahmeerklärung gegenüber dem Reiseanmelder als Vertreter der Gruppe abgegeben wird. Dies gilt auch für alle sonstigen Willenserklärungen des RVA gegenüber der Gruppe bzw. den angemeldeten Reiseteilnehmern. So ist es auch ausreichend, dass die Reiseunterlagen und auch die Sicherungsscheine an den Reiseanmelder als empfangsberechtigte Person der Gruppe bzw. der angemeldeten Reiseteilnehmer ausgehändigt werden.
3. Zahlung des Reisepreises
Bei Vertragsschluss ist Zug um Zug gegen Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651 K Abs. 4 BGB eine Anzahlung von 15 % des vereinbarten Reisepreises, maximal jedoch 250,00 € zu zahlen.
Die Beschränkung auf 250,00 € gilt jedoch nur bei einem Teilnehmer, ansonsten sich dieser Betrag entsprechend der Anzahl der Teilnehmer erhöht (Beispiel: 10 Teilnehmer je 250,00 €, dann max. 2.500,00 €).
Der restliche Reisepreis ist auf Anforderung des Reiseveranstalters Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen.
Sollten zwischen Vertragsabschluss und Reisebeginn weniger als 2 Wochen liegen, so verpflichtet sich der Reisende zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines.
Bei Reisen von Gruppen, bzw. Mitreisenden, genügt der RVA seiner Verpflichtung zur Aushändigung der Unterlagen und des Sicherungsscheines durch Übergabe an den Reiseanmelder, so dass mit Aushändigung an diesen der Reisepreis im Gegenzug zu zahlen ist.
Es besteht Einigkeit darüber, dass Leistungsträger, z. B. Hotels, Fluggesellschaften, sonstige Dritte, vom RVA nicht bevollmächtigt sind, irgendwelche Zusicherungen abzugeben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reisebeschreibung und den bestätigten Inhalt des Reisevertrages hinausgehen.
Inhalt sonstiger Publikationen über Orte, Hotels oder Leistungsträger sind für den RVA nicht verbindlich, es sei denn, diese wären zusammen mit den Reiseunterlagen von diesem ausgehändigt worden oder solche Angaben wären ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung beinhaltet.
4. Leistungen und Preisanpassungen
Änderungen oder Abweichungen von einzelnen Reiseleistungen und dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, welche nach Vertragsabschluss notwendig werden sollten, sind nur insoweit gestattet, als Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den gesamten Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Sonderwünsche und Zusatzleistungen sind nur dann für den RVA verbindlich, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vor Reiseantritt bestätigt worden sind. Zulässige Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung hat der RVA dem Kunden umgehend nach Kenntnis vom Änderungsgrund bekannt zu geben.
Bei erheblichen Änderungen des Reiseinhaltes ist es dem Kunden dann gestattet, vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise zu fordern, sofern der RVA ohne Mehrpreis für den Kunden in der Lage ist, eine solche Reise aus seinem Angebot anzubieten.
Nach Abschluss des Reisevertrages ist der RVA berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich für ihn - unvorhersehbar und ohne sein Verschulden - die nachfolgend genannten reisepreisbildenden Faktoren erhöhen oder neu entstehen.
- Beförderungskosten (insbesondere wegen Erhöhung der Treibstoffkosten)
- Abgaben für Häfen und Flughäfen
- Einreisegebühren
- Wechselkurse
- Sicherheitsgebühren bei Flugreisen
Eine Erhöhung des Reisepreises darf durch den RVA jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.
Eventuell eintretende Reisepreiserhöhungen muss der RVA unverzüglich mitteilen. Nach Ablauf des 21. Tages vor Antritt der Reise sind Preiserhöhungen nicht mehr statthaft.
Für die Durchführung der Reisepreiserhöhung gilt Folgendes:
Erhöhen sich Abgaben und Gebühren der vorstehend abschließend aufgeführten Art oder Wechselkurse, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag erhöht werden, wobei es dem RVA obliegt, die entsprechenden Nachweise gegenüber dem Kunden zu erbringen.
Erhöhen sich die Beförderungskosten, so werden die vom Beförderer für das jeweilige Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Anzahl der Sitzplätze des vorgesehenen Beförderungsmittels geteilt. Der so errechnete Betrag kann dann von dem Kunden verlangt werden.
Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5 %, ist der Kunde berechtigt, kostenlos und schadensersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten oder eine Ersatzreise im Sinne des § 651 a Abs. 5 Satz 3 BGB zu verlangen.
5. Rücktritt vom Reisevertrag
Der Kunde ist jederzeit berechtigt, vom Reisevertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten.
Der Kunde verpflichtet sich für diesen Fall, sofern keiner der vertraglich eingeräumten kostenlosen Rücktrittsgründe vorliegt, Schadensersatz zu leisten.
Insoweit steht es dem RVA frei, entweder seinen Schaden konkret zu berechnen und nachzuweisen oder von dem Kunden ohne weitere Nachweise erbringen zu müssen, die nachfolgend vereinbarten festen Pauschalen in Abhängigkeit vom Rücktrittszeitpunkt, zu fordern.
Für den Fall, dass der RVA den pauschalierten Schadensersatz geltend machen sollte, bleibt es dem Kunden, wie auch im Übrigen stets vorbehalten nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter ein geringerer Schaden, als der geltend gemachte entstanden ist.
- bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises
- vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
- vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35 % des Reisepreises
- vom 14. bis 08. Tag vor Reiseantritt 45 % des Reisepreises
- vom 07. bis 01. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises
- am Reisetag oder später 90 % des Reisepreises
Entscheidend für die Berechnung der Pauschale ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim RVA. Der RVA ist daneben berechtigt, zusätzlichen Aufwand für Eintrittskarten von Veranstaltungen etc. gesondert vom Kunden zu fordern, falls es ihm nicht gelingen sollte, solche zusätzlichen Kosten zu vermeiden oder diese noch in zumutbarer Weise zu mindern.
Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen.
6. Ersatzreisende
Dem Kunden ist es gestattet, als Ersatz für seine Person bis zum Reisebeginn einen anderen Reiseteilnehmer zu stellen, sofern dieser die persönlichen Voraussetzungen, die zur Durchführung der Reise erforderlich sind, gleichermaßen erfüllt.
Dies gilt insbesondere für Gesundheitszeugnisse, Visa oder sonstige behördliche Genehmigungen. Dies gilt, je nach Erfordernis der Reise, auch für körperliche und gesundheitliche Voraussetzungen, die die Ersatzperson dann ebenfalls zu erfüllen hat.
Die Ersatzperson haftet neben dem Kunden als weiterer Gesamtschuldner gegenüber dem RVA für die Zahlung des Reisepreises. Für die sich durch die Aufnahme der Ersatzperson bedingenden Änderungskosten der Vertragsunterlagen zahlt der Kunde pro Person eine Pauschale von 25,00 € zur Abgeltung des Bearbeitungsaufwandes an den RVA. Der Nachweis, dass dem RVA ein geringerer Aufwand entstanden ist, bleibt dem Kunden unbenommen.
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ersatzperson den gleichen Reiseanforderungen in persönlicher und rechtlicher Hinsicht genügt, die auch für seine Person und zur Durchführung der Reise vorausgesetzt waren.
7. Reiseabbruch
Sollte der Kunde nach Reiseantritt aus persönlichen Umständen, die in seiner Risikosphäre liegen, die Reise abbrechen müssen, so ist der RVA verpflichtet zu versuchen, für noch nicht in Anspruch genommene Leistungen von dritten Leistungsträgern ersparte Aufwendungen erstattet zu erhalten und hat diese dann an den Kunden weiter zu leiten.
Dies gilt jedoch nur, sofern hiervon wesentliche Leistungen betroffen sind und weder behördliche, noch sonstige vertragliche Bestimmungen einer Erstattung entgegenstehen.
8. Gruppenreisen, Mindestteilnehmerzahl
Bei Reisen, die eine Mindestanzahl von Teilnehmern voraussetzen, was der RVA bereits beim Anbieten der Reise und auch im entsprechendem Reisevertrag zu vermerken hat, besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass dem RVA für den Fall, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden sollte, bis spätestens 30 Tage vor dem vorgesehenen Reisebeginn eine einseitiger, für ihn kostenfreies Rücktrittsrecht eingeräumt ist.
Für den Fall eines solches Rücktrittes durch den RVA, ist dem Kunden das Recht eingeräumt, die Teilnahme an einer anderen gleichwertigen Reise ohne Mehrpreis zu fordern, sofern der RVA aus seinem Angebot in der Lage ist, eine solche anzubieten. Diese Forderung hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt der Rücktrittserklärung des RVA geltend zu machen. Macht er diese Forderung nicht geltend, so hat der RVA ihm den Reisepreis in voller Höhe unverzüglich zurückzuerstatten.
9. Kündigung des Reisevertrags infolge Höherer Gewalt
Beide Parteien sind berechtigt, bei Ereignissen, die erhebliche Beeinträchtigungen oder Gefahren für die Durchführung der Reise auf Grund unvorhersehbarer Umstände bedingen könnten, wie Kriege, innere Unruhen, Epidemien, Naturkatastrophen, Zerstörung von Unterkünften, hochheitlicher Anforderungen des Reiselandes oder bei ähnlich gelagerten gleich erheblichen Fällen, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich aufzukündigen.
Dringliche und begründete Warnhinweise der Bundesregierung Deutschland, nicht in das im Reisevertrag vorgesehene Reiseland zu reisen, gelten für beide Parteien als wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung. Bereits erbrachte Reiseleistungen sind dem RVA nach § 471 BGB angemessen zu entschädigen. Sollte ein solcher berechtigter Grund zur außerordentlichen Kündigung auftreten, nachdem die Reise bereits angetreten ist, so hat der RVA die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Sofern der Reisevertrag die Beförderung des Reisenden mitumfasst hatte, ist der RVA auch zur Rückbeförderung verpflichtet, wobei Mehrkosten der Beförderung dann jeweils zur Hälfte von den Parteien zu tragen sind. Bestand keine Beförderungsverpflichtung des RVA, so hat der Kunde die Mehrkosten alleine zu tragen.
10. Kündigung durch den RVA
Der RVA ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Kunde trotz Abmahnung den Reiseverlauf so erheblich weiter stört und dadurch insbesondere die Teilnahme für andere Reiseteilnehmer unzumutbar beeinträchtigt. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Kunde sich nicht an berechtigte Vorgaben durch den RVA hält. Im Falle einer solchen Kündigung durch den RVA steht diesem der Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Anderweitige Verwertungen der gekündigten Reise oder einzelner Leistungen sind dem Kunden als Vorteil ebenfalls anzurechnen.
11. Reisemängel
Sofern Reiseleistungen nicht vertragsgemäß sind, kann der Kunde Abhilfe verlangen, sofern und soweit eine solche Abhilfe für den RVA keinen unverhältnismäßigen Aufwand bedingt. Abhilfe hat der RVA durch Beseitigung des jeweils gerügten Mangels zu leisten, bzw. durch Leistung eines gleichwertigen Ersatzes. Für den Fall, dass Reisemängel trotz Anzeige beim Reiseleiter oder dem Reiseveranstalter nicht in zumutbarer Zeit abgestellt werden, ist der Kunde berechtigt, eine entsprechende Minderung des Reisepreises zu verlangen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Kunde es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Sollte ein angezeigter Mangel nicht in angemessener Zeit behoben sein, so ist der Kunde auch berechtigt, selbst für Abhilfe Sorge zu tragen und die sich dadurch bedingenden Kosten vom RVA ersetzt zu verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es dann nicht, wenn ausnahmsweise für die sofortige Selbstabhilfe berechtigte Gründe vorliegen oder der RVA die Abhilfe verweigert hat. Für den Fall, dass trotz erfolgter Mängelanzeige eine Abhilfe nicht innerhalb angemessener Zeit erfolgt ist, ist der Kunde auch berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen. Bei berechtigter Kündigung hat der RVA gleichwohl Anspruch darauf, dass ihm solche Reiseleistungen vergütet werden, die dieser bereits erbracht oder noch zu erbringen hat. Insoweit richtet sich die Vergütung bzw. Entschädigung nach den Vorgaben des § 471 BGB, so dass der tatsächlich geleistete Teil der Reiseleistungen im Verhältnis zu den noch nicht erbrachten Leistungen, gemessen am gesamten Reisepreis, zu bewerten ist. Bei berechtigter Kündigung hat der RVA auch alle Kosten der Rückbeförderung, sofern die Beförderung vertraglich umfasst war, auf seine Kosten, dies gilt auch für Mehrkosten, zu tragen. Ungeachtet von Minderungsansprüchen oder der Kündigung des Reisevertrages ist der Kunde daneben zudem berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung vom RVA zu verlangen, es sei denn, der Mangel sei in Umständen begründet, die der RVA nicht zu vertreten hat. Der Kunde ist jedoch auch für diesen Fall gehalten, den Schaden möglichst gering zu halten, sofern ihm dies ohne größeren Aufwand möglich ist.
12. Haftungsbeschränkung
Die Haftung des RVA für alle Schadensersatzansprüche gegen ihn, die nicht aus einem Körperschaden herrühren, werden auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt. Dies gilt jedoch nur für die Fälle, in denen der RVA den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat oder sich der Schadensersatzanspruch des Kunden nur daraus ergibt, dass der RVA für das Verschulden eines seiner Leistungsträger einstehen muss. Geltend für eine vom jeweiligen Leistungsträger des RVA zu erbringende Reiseleistungen internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder gar ausgeschlossen ist, so ist auch der RVA berechtigt, sich hierauf gleichermaßen gegenüber dem Kunden zu berufen und insoweit seine Haftung zu beschränken.
13. Verjährung und Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter wegen Reisemängel, Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen sind innerhalb eines Monats nach dem vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem RVA geltend zu machen. Dies gilt auch grundsätzlich für Ansprüche aus deliktischer Haftung, sofern diese im Zusammenhang mit dem Reisevertrag und dessen Durchführung entstanden sind. Die Ansprüche sind ansonsten ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde wäre ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage gewesen, die vorbezeichnete Monatsfrist einzuhalten.
Im Übrigen verjähren die Ansprüche des Kunden gegen den RVA innerhalb eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährung wird jedoch durch rechtzeitige Anzeige der Ansprüche in jedem Falle so lang gehemmt, wie der RVA die Ansprüche nicht schriftlich zurückgewiesen hat. Ansprüche des Kunden gegen den RVA wegen Reisemängel können nicht abgetreten werden, insoweit wird ein Abtretungsverbot vereinbart.
14. Gesundheitliche Einreiseerfordernisse, Pass- und Visabestimmungen
Der RVA weist auf gesundheitliche Erfordernisse, die für das vertragliche vorgesehene Reiseland bestehen sollten, gesondert hin. Es obliegt dem Kunden auf seine Kosten, rechtzeitig vor Reiseantritt diese Erfordernisse zu erlangen, bzw. erforderliche Nachweise fristgerecht zu erbringen. Gleiches gilt für Pass- und Visa- und sonstige Einreisebestimmungen, möglicherweise auch solche, die sich erst durch die Person des Kunden oder dessen Staatsangehörigkeit gesondert bedingen sollten. Der RVA geht grundsätzlich davon aus, dass die deutsche uneingeschränkte Staatsbürgerschaft besteht und insbesondere auch keine Doppelstaatsbürgerschaft gegeben ist, die möglicherweise Einreiseschwierigkeiten in der Person des Einreisenden bedingen könnten.
Hat der Kunde auf Grund seines persönlichen Status Einreiseprobleme in das vertraglich vorgesehene Reiseland zu befürchten, so hat er auf diese Schwierigkeiten schon bei Vertragsschluss den RVA hinzuweisen und auf seine Kosten alles zu veranlassen, die sie in seiner Person sich begründenden Schwierigkeiten für den RVA kostenfrei bis vor Reiseantritt zu erledigen, so dass die Teilnahme ermöglicht ist. Sollte dies bis zum Reiseantritt nicht oder nicht rechtzeitig geschehen, so ist der RVA berechtigt, vom Vertrag aus wichtigem Grund zurück zu treten und berechtigt, die pauschalierten Schadensersatzbeträge zu fordern, die für den Rücktritt vom Reisevertrag durch den Kunden gleichermaßen gelten, wobei es dem Kunden unbenommen bleibt, höhere Ersparnisse des RVA nachzuweisen. Für die Bemessung des Schadensersatzes ist die Rücktrittserklärung des RVA maßgeblich. Stand jedoch bereits zuvor schon fest, dass der Mangel in der Person des Reisenden definitiv nicht zu beheben war, so entscheidet für die Bemessung des Schadensersatzes die erstmalige Kenntnis des RVA von diesen Umständen und dem Rücktrittsgrund.
15. Gerichtsstand und Anwendung deutschen Rechtes
Der Kunde kann den RVA an dessen Gerichtsstand in Saarbrücken verklagen. Für Klagen des RVA gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgeblich. Ist der Kunde Kaufmann und gehört der vorliegende Vertrag zu seinen üblichen kaufmännischen Geschäftstätigkeiten, so vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag oder anläßlich derselben Saarbrücken als Gerichtsort. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde nach Abschluss des vorliegenden Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben sollte und dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung dem RVA nicht bekannt ist. Im Übrigen besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass auf den gesamten Vertrag und seine Abwicklung deutsches Recht Anwendung finden soll. Ausgenommen sind die einzelnen Haftungsbeschränkungen von Leistungsträgern des RVA, die hiervon ausgenommen, bestehen bleiben sollen.
16. Salvatorische Klausel, Schriftform
Die Parteien sind sich einig, dass Vertragsänderungen nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarungen möglich sind. Im Interesse beider Parteien sollten diese Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden. Gleiches gilt für Nebenabreden.
Sollten einzelne Bestandteile des Vertrages unwirksam sein, so besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass die hiervon nicht betroffenen Vertragsteile unverändert fortbestehen sollen. Die unwirksamen Vertragsbestandteile sollen durch die gesetzlichen Bestimmungen ersetzt werden. Sofern es hierbei mehrere Alternativen geben sollte, ist die gesetzliche Regelung zu Grunde zu legen, die der ursprünglichen, vertraglichen und wirtschaftlichen Intention der Parteien am nächsten kommt.
Ehrlich Reisen & Event GmbH, 2017